Was kostet Sie das?
Gerne klären wir mit Ihnen vorab, mit welchen Kosten Sie bei Ihrer Angelegenheit zu rechnen haben.
Die Anwaltsgebühren können durch eine schriftliche Vergütungsvereinbarung festgelegt werden. Dies ist insbesondere für die außergerichtliche Tätigkeit sinnvoll. Für die außergerichtliche Beratung muss nach dem Willen des Gesetzgebers seit dem 01.07.2006 immer eine Vereinbarung geschlossen werden.
Für eine Vergütungsvereinbarung gibt es folgende Möglichkeiten:
- Sie vereinbaren mit dem Rechtsanwalt eine Pauschalvergütung.
- Sie vereinbaren, dass sich die Vergütung weiterhin nach den bis zum 01.07.2006 geltenden gesetzlichen Gebühren des RVG richtet.
- Sie vereinbaren mit dem Rechtsanwalt ein Vergütung nach einem Stundensatz.
Wenn keine Gebühren vereinbart sind richten sich sie Kosten nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Für die Höhe der Kosten ist der sog. Wert des Gegenstands ausschlaggebend. Geht es z. B. um die gerichtliche Geltendmachung von 1.000,00 EUR, ist auch der Gegenstandswert 1.000,00 EUR. Etwas komplizierter ist es, wenn es nicht um eine Leistung geht, wie z. B. Zahlung von 1.000,00 EUR sondern z. B. um eine Feststellung, wie Sie u. a. im Kündigungsschutzverfahren vorkommt.
In Straf- und Bußgeldsachen gelten die sog. Rahmengebühren. Hierbei ist der Anwalt verpflichtet, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers vom Gebührenrahmen nach billigem Ermessen Gebrauch zu machen.
Was übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung?
Anspruch auf Rechtsschutz besteht von dem Zeitpunkt an, in dem Sie oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen haben oder begangen haben sollen.
Der Rechtsschutzversicherer zahlt grundsätzlich die Gebühren nach dem RVG. Wird eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen, übernimmt er zumindest den Teil der Vergütung, der auch nach dem RVG für die Tätigkeit anfallen würde.
Den genauen Leistungsumfang können Sie bequem bei Ihrem Rechtsschutzversicherer erfragen oder den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) entnehmen.
Besonderheiten gibt es z. B. im Strafrecht.
Im Strafrecht, auch in Verbindung mit Verkehrsdelikten, sind reine Vorsatzdelikte wie z.B. Beleidigung, Nötigung und Betrug nicht versichert.
Welche Kosten haben Sie selbst zu tragen?
Die mit Ihrer Rechtsschutzversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung müssen Sie selbst zahlen. Ebenso die Differenz zwischen vereinbarten und von der Rechtsschutzversicherung übernommenen Gebühren. Bei aufwendigen Bausachen beispielsweise reichen die gesetzlichen Gebühren nicht zur angemessenen Abgeltung der Tätigkeit aus.
» Weitergehende Informationen zu den Anwaltsgebühren